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   LG Kiel, 27.02.2009 - 14 O 71/08   

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https://dejure.org/2009,43827
LG Kiel, 27.02.2009 - 14 O 71/08 (https://dejure.org/2009,43827)
LG Kiel, Entscheidung vom 27.02.2009 - 14 O 71/08 (https://dejure.org/2009,43827)
LG Kiel, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 14 O 71/08 (https://dejure.org/2009,43827)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Schleswig, 02.09.2011 - 17 U 14/11

    Warnung eines GmbH-Geschäftsführers durch Steuerberater der GmbH bei

    Nachdem schon in den vorangegangenen Jahren die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH aus Sicht der Klägerin und des als stiller Gesellschafter beteiligten Zeugen Dr. B. nicht befriedigend verlaufen war, fand am 10. Februar 2006 anlässlich der Vorlage der Bilanz für das Jahr 2004 (Anl. K 18 zu 14 O 71/08 LG Kiel) ein Gespräch zwischen den Parteien statt, an dem auch der Zeuge Dr. B. teilnahm.

    Jedenfalls im Erstellungsbericht über den Jahresabschluss per 31. Dezember 2003 (K 17 zu 14 O 71/08 LG Kiel) hatte der Beklagte außerdem darauf hingewiesen: "Aus den Verträgen über die atypisch stillen Beteiligungen sind die atypisch stillen Gesellschafter sowohl am Gewinn als auch am Verlust der A.- GmbH beteiligt.

    Nach Vorlage der für das Jahr 2005 erstellten Bilanz vom 26. Juni 2006 (Anl. K 5 zu 14 O 71/08 LG Kiel), welche u. a. einen nicht gedeckten Fehlbetrag von 56.853,34 EUR auswies, stellte die Klägerin am 27. Juni 2006 Insolvenzantrag.

    Der Insolvenzverwalter nahm die Klägerin zu 14 O 71/08 LG Kiel als GmbH-Geschäftsführerin auf Ersatz der Zahlungen in Anspruch, die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Juni 2006 durch die GmbH noch geleistet worden waren.

    Aus der Verurteilung des Landgerichts Kiel in dem Verfahren 14 O 71/08 234.707,00 EUR.

    Die Prozesskosten für das Verfahren 14 O 71/08 LG Kiel 38.271,13 EUR.

    Zudem sei die Überschuldung der GmbH gar nicht kausal gewesen für die Insolvenz, da - wie dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 15. August 2006 (B 2, Bl. 555 ff. d.A.) und dessen Ausführungen in dem Vorprozess 14 O 71/08 LG Kiel zu entnehmen sei - auch bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe.

    Soweit sich demgegenüber der Beklagte auf zum Zeitpunkt der Besprechung vom 10. Februar 2006 bereits vorliegende Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter - also wohl der Klägerin als alleiniger Gesellschafterin und ihres Ehemannes als stillen Teilhaber (hierzu Anlagen B 7 f. im Vorprozess 14 O 71/08 LG Kiel) - beruft, ändert dies nichts.

    Insbesondere musste auch ihr bewusst gewesen sein, dass bereits der bilanzielle Eigenkapitalverlust seit 2002 kontinuierlich angewachsen war und das Wirtschaftsjahr 2005 noch einmal schlechter verlaufen war als die vorangegangenen Jahre und dass - dies ausweislich der Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Gutachten und im Vorprozess 14 O 71/08 LG Kiel zur von ihm angenommenen Zahlungsunfähigkeit - jedenfalls schon per 31. Dezember 2005 zumindest erhebliche Liquiditätsengpässe vorgelegen hatten.

  • OLG Schleswig, 04.02.2010 - 5 U 60/09

    Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des

    das Urteil des Landgerichts Kiels vom 27. Februar 2009 - Az.: 14 O 71/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • LG Kiel, 02.03.2011 - 17 O 104/10

    Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des

    Der Insolvenzverwalter nahm die Klägerin als Geschäftsführerin vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel unter dem Aktenzeichen 14 O 71/08 auf Ersatz der Zahlungen in Anspruch, die von der GmbH nach Überschuldung geleistet wurden.

    aus der Verurteilung durch das Landgericht Kiel in dem Verfahren 14 O 71/08.

    die Prozesskosten für das Verfahren 14 O 71/08.

  • LG Frankfurt/Oder, 11.04.2008 - 11 O 100/08

    Anspruch auf Fortsetzung eines Vergabeverfahrens oder auf Unterlassung eines

    Da der Verfügungsbeklagte das Angebot zwischenzeitlich ohne vergaberechtlich zureichenden Grund ausgeschlossen hatte, hat die Verfügungsklägerin den geplanten Zuschlag auf ein anderes Angebot ohne Berücksichtigung ihres Angebots durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Februar 2008, 14 O 71/08, verhindert.
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